RS Vwgh 1999/7/22 99/12/0037

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;

Rechtssatz

Wenn der Beamte in Zusammenhang mit Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage bemängelt, dass die Fortrechnung der Paritätswerte auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes einerseits und auf Grundlage der lokalen, ausländischen Indizes andererseits erfolge, was systemwidrig sei, weil dadurch ein Vergleich des Unvergleichbaren stattfände, sodass daraus eine unrechtmäßige Unterlimitierung resultiere, ist dem zu entgegnen, dass eine Fortrechnung auf Basis der konkreten Veränderungen der in den hier maßgeblichen Warenkorb einbezogenen Preise dieser verschiedenen Waren bzw Leistungen eine laufende Beobachtung der entsprechenden Preisveränderungen und damit einen entsprechenden, zusätzlichen beträchtlichen laufenden Aufwand voraussetzen würde. Es erscheint daher nicht sachwidrig, wenn für die Fortrechnung bis zur nächsten HAUPTERHEBUNG auf leicht verfügbare Zahlen zurückgegriffen wird. Die Fehlerhaftigkeit dieser Fortrechnung hält sich schon dadurch in Grenzen, dass diese HAUPTERHEBUNGEN ohnedies jährlich erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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