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L20012 Personalvertretung KärntenNorm
GdPVG Krnt 1983 §24 Abs5;Rechtssatz
Das Recht auf KOALITIONSFREIHEIT bei der Wahl des Vorsitzenden gemäß § 30 Abs 1 Krnt GdPVG 1983 kommt nur den in den Vertrauenspersonenausschuss auf Grund eines Wahlvorschlages einer Wählergruppe gewählten Mandataren zu (Hinweis E 10.12.1968, 563/68, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 22 Abs 1 PVG - Stammfassung; hier: daher Zurückweisung der Beschwerde wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung einer Wählergruppe im Sinn des § 24 Abs 5 Krnt GdPVG 1983; mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120072.X01Im RIS seit
20.11.2000