RS Vwgh 1999/7/22 99/12/0072

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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L20012 Personalvertretung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdPVG Krnt 1983 §24 Abs5;
GdPVG Krnt 1983 §30 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht auf KOALITIONSFREIHEIT bei der Wahl des Vorsitzenden gemäß § 30 Abs 1 Krnt GdPVG 1983 kommt nur den in den Vertrauenspersonenausschuss auf Grund eines Wahlvorschlages einer Wählergruppe gewählten Mandataren zu (Hinweis E 10.12.1968, 563/68, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 22 Abs 1 PVG - Stammfassung; hier: daher Zurückweisung der Beschwerde wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung einer Wählergruppe im Sinn des § 24 Abs 5 Krnt GdPVG 1983; mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120072.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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