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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit trotz vorläufiger Aufenthaltsberechtigung aufgrund Mißachtung des klar erkennbaren Gesetzeszwecks; keine nähere Überprüfung der berechtigten Bedenken im Berufungsvorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines zu berichtigenden Fehlers im GesetzeswortlautRechtssatz
Die belangte Behörde hat während des noch keineswegs abgeschlossenen Asylverfahrens ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit gegen den Beschwerdeführer erlassen, obgleich er zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach §19 AsylG 1997 war und auch die Initiative zur Einbringung eines Asylantrages selbst ergriffen, also die Kriterien des §21 Abs1 AsylG 1997 offenkundig erfüllt hatte. Bei der Rechtsanwendung lag jedoch ein zu berichtigender Fehler im Gesetzeswortlaut vor (- zum Erfordernis berichtigender Interpretation s etwa VfSlg 11662/1988 -), zumal bei vernünftiger und den fremdenbehördlichen Erfahrungen entsprechender Betrachtung der Lage eines Asylwerbers im Regelfall davon ausgegangen werden muß, daß er mittellos ist. Über diese entscheidende Frage setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schlechthin hinweg und erachtete es insbesondere nicht für geboten, dem ihr in der Berufung ausdrücklich gegebenen Hinweis auf den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage herausgestellten Gesetzeszweck nachzugehen (siehe auch die Richtigstellung durch die Novelle BGBl I Nr 4/1999 nach Art einer Druckfehlerberichtigung).
Schlagworte
Fremdenrecht, Asylrecht, Auslegung berichtigendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1687.1998Dokumentnummer
JFR_10009070_98B01687_01