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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14;Rechtssatz
ANTIZIPATIVNIEDERSCHRIFTEN, die vorweg in Erwartung eines angenommenen Verlaufes der Dinge hergestellt werden und in denen somit nicht der tatsächliche, sondern der vermutliche künftige Gang der Dinge festgehalten wird, sind dem § 14 AVG unbekannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120122.X05Im RIS seit
25.01.2001