Index
L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Unter den Begriff der obersten Dienstbehörde gemäß § 15a DVG 1984 fallen (jedenfalls) Dienstbehörden, die als Behörde letzter Instanz zu entscheiden haben. Der Umstand, dass es über dem zur Berufungsentscheidung in letzter Instanz auch in Dienstrechtsangelegenheiten (soweit keine besondere Regelung besteht) zuständigen Stadtsenat den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG gibt, berührt die Stellung des Stadtsenates als oberste Dienstbehörde iSd § 15a DVG 1984 (Aussetzung des Berufungsverfahrens) nicht. Handelt der Bürgermeister unter Berufung auf die Notstandskompetenz nach § 43 Kremser Stadtrecht, weil der Beschluss des zuständigen Kollegialorganes (hier: des Stadtsenates) nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, tritt er an die Stelle des an sich zuständigen Kollegialorganes. Damit kommt ihm die Funktion als oberste Dienstbehörde iSd § 15a DVG 1984 zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120331.X02Im RIS seit
21.02.2002