RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0178

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a Abs1;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §74a;
GehG 1956 §74b;
GehG 1956 §81 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §82 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §83 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Erschwerniszulage einerseits und die Wachdienstzulage sowie die Wachdienstvergütung (§ 83 Abs 1 bzw § 74b GehG) andererseits können nebeneinander gebühren. Während die letztgenannten besoldungsrechtlichen Leistungen nämlich Belastungen abgelten sollen, von denen im Exekutivdienst tätige Beamte typischerweise betroffen sind, ist die Erschwerniszulage eine Entschädigung für BESONDERE, also in Art oder Umfang darüber hinaus gehende Erschwernisse. Was die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 (bzw zuvor § 74a) GehG betrifft, so ersetzt diese zwar gemäß Abs 1 legcit die in § 19b GehG normierte Gefahrenzulage, nicht aber einen allfälligen Anspruch auf Erschwerniszulage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120178.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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