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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19a Abs1;Rechtssatz
Die Erschwerniszulage einerseits und die Wachdienstzulage sowie die Wachdienstvergütung (§ 83 Abs 1 bzw § 74b GehG) andererseits können nebeneinander gebühren. Während die letztgenannten besoldungsrechtlichen Leistungen nämlich Belastungen abgelten sollen, von denen im Exekutivdienst tätige Beamte typischerweise betroffen sind, ist die Erschwerniszulage eine Entschädigung für BESONDERE, also in Art oder Umfang darüber hinaus gehende Erschwernisse. Was die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 (bzw zuvor § 74a) GehG betrifft, so ersetzt diese zwar gemäß Abs 1 legcit die in § 19b GehG normierte Gefahrenzulage, nicht aber einen allfälligen Anspruch auf Erschwerniszulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120178.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014