RS Vwgh 1999/7/22 99/12/0061

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Wegen der - möglichen - weit reichenden Folgen eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand ist eine entsprechend mündliche Antragstellung grundsätzlich nicht TUNLICH im Sinne des § 13 Abs 1 Satz 1 AVG. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Eine mündliche Antragstellung wäre daher unwirksam und - jedenfalls nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage - keiner Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zugänglich gewesen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120061.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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