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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Wegen der - möglichen - weit reichenden Folgen eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand ist eine entsprechend mündliche Antragstellung grundsätzlich nicht TUNLICH im Sinne des § 13 Abs 1 Satz 1 AVG. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Eine mündliche Antragstellung wäre daher unwirksam und - jedenfalls nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage - keiner Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zugänglich gewesen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120061.X04Im RIS seit
12.06.2001