RS Vwgh 1999/7/22 99/12/0037

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;

Rechtssatz

Die Kaufkraft-Ausgleichszulage ist das Produkt zweier Faktoren, nämlich des Monatsbezuges (bzw des Monatsbezuges und der Sonderzahlung) einerseits (Multiplikand) und des nach § 21 Abs 2 GehG ermittelten Multiplikators (der als PARITÄT bzw auch als PARITÄTSWERT bezeichnet wird). Im Beschwerdefall ist die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zugrundegelegte Methode zur Ermittlung der Paritätswerte IM GROßEN UND GANZEN verlässlich. Der zugrundegelegten Methode zufolge werden die jeweiligen Paritätswerte aufgrund jährlicher Preiserhebungen ermittelt und zwischenzeitig fortgerechnet. Wenn der Beamte vorbringt, ein System mit eingehenderen, umfangreicheren Erhebungen würde auch präzisere Ergebnisse liefern, mag er schon im Recht sein, wobei allerdings nicht gesagt ist, dass die Ergebnisse eines anderen Systems jedenfalls für den Beamten vorteilhafter sein müssten. Es ist aber nicht sachwidrig, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Aufwand für ein solches System im Verhältnis zum Nutzen (hier insbesondere zur Genauigkeit) unter Bedachtnahme auf Ziele und Zwecke dieses Systems nicht unvertretbar hoch ist. Hier galt es, für die von § 21 GehG betroffenen Bediensteten (also für einen im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Bevölkerung zahlenmäßig relativ geringen Personenkreis) ein weltweit einsetzbares System zu entwickeln, mit welchem die Kaufkraftparitäten an den verschiedensten ausländischen Dienstorten mit den unterschiedlichsten wirtschaftlichen Gegebenheiten (und an welchen nur wenige Bedienstete tätig sind) ermittelt werden können, das aber dennoch IM GROßEN UND GANZEN brauchbare Ergebnisse liefert. Der Beurteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ist beizutreten, dass die Ermittlung des Verbraucherpreisindexes aufgrund seiner gesamtwirtschaftlichen Bedeutung für ganz Österreich einen höheren Erhebungsaufwand rechtfertigt. Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn zur Ermittlung der DIPLOMATENPARITÄT nicht der gleiche Aufwand wie für die Ermittlung des Verbraucherpreisindexes noch zusätzlich zu dem Erhebungsaufwand in Österreich weltweit an allen ausländischen Dienstorten getätigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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