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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Partei trifft die Verpflichtung, die Berufungsbehörde des Ruhebezugsbemessungsverfahrens vom durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Abschluss des Bezugsverfahrens, das den Zeitpunkt der Einleitung seines Ruhestandsversetzungsverfahrens betrifft, in Kenntnis zu setzen, während dessen Dauer nach ihrem Willen das Berufungsverfahren vor der Berufungsbehörde des Ruhebezugsbemessungsverfahrens ruhen sollte, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Anordnung bedarf. Solange die Partei dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Berufungsbehörde des Ruhebezugsbemessungsverfahrens vom Bezugserkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine Kenntnis hat, ist diese Behörde nicht zur Entscheidung verpflichtet (mit ausführlicher Begründung; hier: da die in § 27 Abs 1 VwGG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungspflicht für die Berufungsbehörde des Ruhebezugsbemessungsverfahrens im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen war, war die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen).
Schlagworte
Binnen 6 MonatenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120403.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017