RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0160

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §22 Abs2;

Rechtssatz

Für einen Lehrer scheidet eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 12 Abs 3 LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 12 Abs 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (siehe dazu das zu einem Bundeslehrer ergangene E 20.1.1999, 98/12/0397).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120160.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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