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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §12 Abs3;Rechtssatz
Für einen Lehrer scheidet eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 12 Abs 3 LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 12 Abs 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (siehe dazu das zu einem Bundeslehrer ergangene E 20.1.1999, 98/12/0397).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120160.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011