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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 idF 1969/198;Rechtssatz
Die Ansicht, § 21 GehG idF 1969/198 sehe die Neubemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage (erst) bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse vor, ist unzutreffend. Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass sich dies (Neufestsetzung erst bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse) bereits aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ergäbe, wäre auch deshalb nichts für die genannte Ansicht zu gewinnen, weil es im Beschwerdefall nicht um eine Neufestsetzung, sondern um die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung dieser Zulage geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010