Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Zwar teilt der VwGH grundsätzlich die Auffassung, dass wegen der Formlosigkeit der amtswegigen Einleitung eines Verfahrens
-
unbeschadet der auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 1. August 1995 im fraglichen Zeitraum von jedem Bundesminister in Form einer Selbstbindung übernommenen Verpflichtung, in Zukunft in seinem Ressortbereich im Ruhestandsversetzungsverfahren zwingend die PVAng einzuschalten - auch bereits in der Befassung eines Amtsarztes eine solche amtswegig verfügte Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gelegen sein kann. Dies muss sich jedoch - bei objektiver Betrachtung - aus dem Inhalt des der zuständigen Dienstbehörde zurechenbaren Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens (insbesondere aus den Fragestellungen, die der Sachverständige aus medizinischer Sicht klären soll) hinreichend klar ergeben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Gutachtens-Auftrag ist aber nicht erforderlich. Für die Qualifikation eines solchen Auftrages als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens reicht es vielmehr schon im Allgemeinen aus, dass darin gezielt um die Klärung von Tatsachen aus medizinischer Sicht ersucht wird, die
-
im Lichte des § 14 Abs 1 und 3 BDG 1979 - rechtserheblich sind und eine eindeutige Zuordnung unter diesen Tatbestand zulassen, dh die ausdrücklich und zweifelsfrei darauf abzielen, die Frage zu klären, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht. Ein bloß allgemein gehaltener Auftrag, das Vorhandensein der Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht zu klären, enthält diese erforderliche Klarstellung nicht, um ihn als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten. Ein derartiger Auftrag ist in der Regel bloß auf die Klärung sonstiger aus der Sicht des Dienst- und Besoldungsrechts rechtserheblicher Umstände (wie zum Beispiel das Vorliegen einer unbefugten Abwesenheit vom Dienst als Dienstpflichtverletzung bzw als Voraussetzung besoldungsrechtlicher Rechtsfolgen wie zB nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG) ab (hier: vor diesem Hintergrund war das Ersuchen des Leiters der Justizanstalt um Begutachtung bezüglich der EXEKUTIVDIENSTFÄHIGKEIT seinem Inhalt nach nicht geeignet, das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beamten von Amts wegen einzuleiten, weil jede inhaltliche Bezugnahme auf eine solche Absicht fehlt; der Umstand, dass sich der Beamte schon seit mehreren Monaten vor diesem Auftrag im KRANKENSTAND befand, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; auch der auf Weisung der Dienstbehörde beruhende Dienstauftrag des stellvertretenden Leiters der Justizanstalt kann seinem Inhalt nach nicht als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens aufgefasst werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120061.X03Im RIS seit
12.06.2001