RS Vwgh 1999/7/23 99/02/0087

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Meldung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch durch einen Boten erstattet werden, wobei dieser auch der Zweitbeteiligte sein kann. Die bloße vom am Unfall beteiligten Lenker an den zweiten Unfallbeteiligten gerichtete Aufforderung, Anzeige zu erstatten, ohne diesem gegenüber einen Identitätsnachweis zu erbringen, ist nicht als Beauftragung eines Boten zu werten, auch wenn der zweite Unfallbeteiligte tatsächlich Anzeige erstattete.

Schlagworte

Identitätsnachweis Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020087.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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