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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Meldung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch durch einen Boten erstattet werden, wobei dieser auch der Zweitbeteiligte sein kann. Die bloße vom am Unfall beteiligten Lenker an den zweiten Unfallbeteiligten gerichtete Aufforderung, Anzeige zu erstatten, ohne diesem gegenüber einen Identitätsnachweis zu erbringen, ist nicht als Beauftragung eines Boten zu werten, auch wenn der zweite Unfallbeteiligte tatsächlich Anzeige erstattete.
Schlagworte
Identitätsnachweis MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020087.X01Im RIS seit
12.06.2001