RS Vfgh 1999/9/30 B1747/98

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
TelekommunikationsG §34 Abs3
TelekommunikationsG §41 Abs3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde betreffend die Verpflichtung zur Anbietung des Abschlusses eines Zusammenschaltungsvertrages iSd TelekommunikationsG wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund nachfolgender, die Zusammenschaltung anordnender Bescheide; kein Kostenzuspruch mangels Klaglosstellung durch eine Verfahrenspartei

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid verpflichtet die beschwerdeführende Gesellschaft, den mitbeteiligten Gesellschaften zu den Bedingungen eines bereits vorliegenden Vertrages Zusammenschaltungsleistungen anzubieten. Die nachfolgenden - nach Einlangen der vorliegenden Beschwerde ergangenen - Bescheide der Telekom-Control-Kommission ordnen die Zusammenschaltung zu den dort umschriebenen Bedingungen mit unmittelbarer Wirksamkeit an: Diese Anordnung ersetzt nach §41 Abs3 Satz 3 TelekommunikationsG die zu treffende Vereinbarung. Sie überholt damit die im angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung. Neben ihr kann bei unverändertem Sachverhalt offenkundig keine Verpflichtung zum (neuerlichen) Abschluß einer Vereinbarung mehr bestehen. Diese Verpflichtung ist durch die angeordnete Zusammenschaltung gleichsam erfüllt. Jedenfalls mit Erlassung der Zusammenschaltungsanordnung ist daher kraft ihres Inhaltes - ähnlich der Erlassung eines endgültigen Steuerbescheides im Verhältnis zum vorläufigen - die normative Wirkung des angefochtenen Bescheides endgültig beseitigt, und zwar derart, daß auch eine spätere Beseitigung dieser Anordnung seine Wirkung nicht wieder aufleben läßt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Gesetz für diesen Fall keine besondere Regelung enthält.

Entscheidungstexte

  • B 1747/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1999 B 1747/98

Schlagworte

Fernmelderecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1747.1998

Dokumentnummer

JFR_10009070_98B01747_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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