RS Vwgh 1999/7/23 97/02/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, dass dem Besch im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ein Lenken zu dem in der Stellungnahme des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, sondern im Wesentlichen zu dem mit der Anzeige übereinstimmenden Tatzeitpunkt zur Last gelegt worden ist, wurde der Besch nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0402).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020277.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten