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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §102 Abs5;Rechtssatz
Dadurch, dass dem Besch im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ein Lenken zu dem in der Stellungnahme des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, sondern im Wesentlichen zu dem mit der Anzeige übereinstimmenden Tatzeitpunkt zur Last gelegt worden ist, wurde der Besch nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0402).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche AngabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020277.X01Im RIS seit
12.06.2001