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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Rechtssatz
Der Verkehrsteilnehmer hat sich nach den der StVO vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten Prinzipien so zu verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Zur Verkehrssicherheit zählt aber auch, dass sich auf den Fahrstreifen der Autobahnen nach Möglichkeit keine Hindernisse in Form von erst anfahrenden Fahrzeugen befinden. Unter Berücksichtigung des dem § 46 Abs 4 lit d StVO entnehmbaren Gebotes, den Pannenstreifen möglichst schnell zu verlassen, muss es einem Fahrzeuglenker aber rechtlich möglich sein, den Pannenstreifen derart zu benützen, dass er sich - entsprechend der Verkehrslage - gefahrlos in einer möglichst kurzen Strecke in den fließenden Verkehr einordnen und sein Fahrzeug hiezu auch noch auf dem Pannenstreifen beschleunigen kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Parkplatzausfahrten und bei Auffahrten in Baustellenbereichen vielfach das Vorschriftszeichen "Halt" den Lenker eines Fahrzeuges dazu verpflichtet, unter Einhaltung der Bestimmungen der StVO ohne vorangegangene Beschleunigung mit seinem Fahrzeug in den Fließverkehr einzufahren. In den hier angesprochenen Bereichen hat es nämlich der Verordnungsgeber in der Hand, besondere Gefahrenmomente, wie sie sich zB aus der Unübersichtlichkeit der Geländegestaltung ergeben können, zu berücksichtigen und so die für die Verkehrsteilnehmer möglicherweise entstehenden Gefahren weitgehend zu reduzieren (hier hat die Beh Feststellungen über das Fahrverhalten des Bf und die Verkehrssituation unterlassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020111.X01Im RIS seit
21.02.2002