Bei Berufungsentscheidungen nach § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 bildet nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit des Asylantrages den Gegenstand der Überprüfung (Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175). Bei einer Berufungsentscheidung nach § 6 AsylG 1997 sind auch die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch eindeutig jeder Grundlage entbehrt.