RS VwGH Erkenntnis 1999/07/23 98/20/0464

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0220 Rechtssatz

Bei Berufungsentscheidungen nach § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 bildet nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit des Asylantrages den Gegenstand der Überprüfung (Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175). Bei einer Berufungsentscheidung nach § 6 AsylG 1997 sind auch die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch eindeutig jeder Grundlage entbehrt.

Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung
Im RIS seit
26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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