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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0450 E 18. Februar 1999 RS 1 (hier käme den vom Asylwerber behaupteten Fluchtgründen auch vor dem Hintergrund der geänderten politischen Verhältnisse Relevanz zu, weil danach gerade die politische Gruppe in seinem Heimatstaat Liberia die Regierung stellt, vor der der Asylwerber wegen des Vorwurfes der Kollaboration geflüchtet sein soll und dem von der belangten Behörde eingeholten Bericht der österreichischen Botschaft nicht konkret entnommen werden kann, wie sich die Situation von zurückkehrenden Personen darstellt, die sich während des Bürgerkrieges auf Seiten des nunmehrigen Präsidenten betätigt hatten, schließlich aber der Kollaboration verdächtigt und von der für den nunmehrigen Präsidenten in den Kämpfen verwickelt gewesenen Gruppe verfolgt worden waren).Stammrechtssatz
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (Hinweis E 19.2.1998, 96/20/0925).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200156.X01Im RIS seit
04.05.2001