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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/05 97/02/0214 2Stammrechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG gebührt nur dann die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, wenn der Bf auch tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Damit kommt die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungssaufwand auch dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020237.X01Im RIS seit
20.11.2000