Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art97Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer mit Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vorgenommenen Druckfehlerberichtigung hinsichtlich einer Bestimmung des Sbg JagdG 1993 wegen Vorliegens eines - von einem Druckfehler zu unterscheidenden - Publikationsmangels; Verfassungswidrigkeit der unvollständig kundgemachten Bestimmung des Sbg JagdG 1993 betreffend das Vorpachtrecht an einem JagdeinschlußRechtssatz
Die in Prüfung gezogene Kundmachung des Amtes der Sbg Landesregierung vom 27.01.97, LGBl. 9, über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt ist als Verordnung des (auch) insoweit mit Behördenqualität ausgestatteten Amtes der Landesregierung anzusehen (so bereits VfSlg. 3719/1960).
Z1 der Kundmachung des Amtes der Sbg Landesregierung vom 27.01.97, LGBl. 9, über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der in Prüfung genommene Teil der Kundmachung ist deshalb gesetzwidrig, weil infolge der von der Landesregierung einbekannten materiellen Änderung des Gesetzesinhaltes kein einer Berichtigung zugänglicher Druckfehler, sondern ein Publikationsmangel vorliegt (siehe zuletzt VfSlg. 14851/1997).
§17 Abs3 Sbg JagdG 1993, LGBl. 100, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§17 Abs3 Sbg JagdG 1993, der die Vorpachtberechtigung an einem Jagdeinschluß insgesamt regelt, ist verfassungswidrig, weil der nicht publizierte letzte Satz im Gesetz nicht wiedergegeben wird; es liegt daher wegen der Mißachtung des Gebotes der vollständigen Kundmachung des Gesetzes im Gesetzblatt ein Verstoß gegen Art97 B-VG und gegen den hier in Betracht kommenden Art22 Sbg Landes-VerfassungsG 1945 vor, sodaß die den nicht publizierten letzten Satz gleichsam negativ umfassende Gesetzesstelle zur Gänze wegen dieser Verfassungswidrigkeit aufzuheben ist.
(Anlaßfall B899/98, E v 15.10.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Gesetz Kundmachung, Jagdrecht, VorpachtrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V98.1998Dokumentnummer
JFR_10009070_98V00098_01