RS Vwgh 1999/7/23 99/20/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §32 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0374 98/20/0375

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0175 E 23. Juli 1998 RS 6 (hier nur 1ter und 2ter Satz)

Stammrechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat im abgekürzten Berufungsverfahren gem § 32 Abs 2 AsylG 1997 zumindet nach Maßgabe des § 66 Abs 4 AVG darüber zu entscheiden, ob der Asylantrag "offensichtlich unbegründet" ist bzw ob die vom Bundesasylamt angenommene "Unzuständigkeit" besteht. Praktische Schwierigkeiten der Einhaltung der Entscheidungsfrist nach § 32 Abs 3 AsylG 1997 in bezug auf Antragszurückweisungen nach § 4 AsylG 1997 geben keinen Anlaß, das Verständnis des § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 iVm § 66 AVG in Frage zu stellen (ausführliche Begründung im Erk). Ein Gesetzesprüfungsantrag war aus Anlaß dieses Falles nicht in Erwägung zu ziehen (hier: Gem Art 140 Abs 7 B-VG war die Rechtsfrage VOR Aufhebung der Wendung "§ 4 und" in § 32 Abs 1 AsylG 1997 durch VfGH E 24.6.1998, G 31/98, anzuwenden).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200236.X03

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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