RS Vwgh 1999/7/23 96/02/0016

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;

Rechtssatz

Bei rechtswidriger Verweigerung der Blutabnahme durch den Dienst habenden Arzt steht es dem Probanden unbeschadet dessen aber frei, sich an einen anderen im öffentlichen Sanitätsdienst oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder an einen anderen Dienst habenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu wenden (Hinweis E 25.6.1999, 99/02/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996020016.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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