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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;Rechtssatz
Bei rechtswidriger Verweigerung der Blutabnahme durch den Dienst habenden Arzt steht es dem Probanden unbeschadet dessen aber frei, sich an einen anderen im öffentlichen Sanitätsdienst oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder an einen anderen Dienst habenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu wenden (Hinweis E 25.6.1999, 99/02/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996020016.X02Im RIS seit
12.06.2001