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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1 impl;Rechtssatz
In Anwendung des WaffG 1996 ist die bisherige Judikatur des VwGH (Hinweis E 6.11.1997, 97/20/0122) insoweit nicht aufrecht zu erhalten, als damit ausgesagt wurde, der unberechtigte Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe für sich allein reiche (generell) nicht aus, um die (waffenrechtliche) Unverlässlichkeit des Besitzers zu begründen. So kann insbesondere ohne Beurteilung der konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges (etwa nach der dem Besitzer anzulastenden Verschuldensform, der Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung) nicht gesagt werden, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Betroffene werde Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Vor dem Hintergrund des § 50 Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz WaffG 1996 kommt maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, ob der Betroffene von sich aus initiativ tätig wird, den unberechtigten Besitz zu beenden, etwa freiwillig mit einer Mitteilung an die Behörde herantritt und den Verbleib der Waffe aufklärt. Bei der gemäß § 8 Abs. 1 WaffG 1996 vorzunehmenden waffenrechtlichen Prognose über die künftige Verlässlichkeit des Betroffenen sind nicht nur die Verurteilung des Betroffenen wegen unbefugten Besitzes einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gemäß § 50 WaffG 1996, sondern auch die Umstände des unbefugten Erwerbes der weiteren Schusswaffe zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200101.X01Im RIS seit
21.02.2002