RS Vfgh 1999/9/30 B1652/98

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
TelekommunikationsG §34 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung der Telekom-Control GesmbH zum Abschluß eines Zusammenschaltungsvertrages mangels Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides; keine selbständige normative Wirkung dieses Verfahrensschrittes

Rechtssatz

Beabsichtigt die Regulierungsbehörde eine Maßnahme nach §34 Abs3 TelekommunikationsG zu setzen, so hat sie "vor einem solchen Schritt" den Mißstand zu beanstanden und die Beteiligten aufzufordern, ihn abzustellen. Der angefochtene Akt stellt nach Form und Inhalt eine solche Aufforderung dar. Seine Bedeutung erschöpft sich darin, den Weg für eine Verfügung nach §34 Abs3 TelekommunikationsG freizumachen. Als bloße Voraussetzung eines späteren Bescheides hat dieser Verfahrensschritt keine selbständige normative Wirkung. Er ist daher kein Bescheid und vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • B 1652/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1999 B 1652/98

Schlagworte

Fernmelderecht, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1652.1998

Dokumentnummer

JFR_10009070_98B01652_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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