Gemäß § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten der Änderung des § 9 Abs 3 ArbIG durch die Nov BGBl 1995/871 verwirklichten Sachverhalte nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, derzufolge der Arbeitsinspektor nur dann ohne vorhergehende Aufforderung Strafanzeige erstatten darf, wenn eine schwerwiegende Übertretung vorliegt; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem § 9 Abs 3 ArbIG idF vor der genannten Novelle (Hinweis E 19.9.1979, 2475/79 und E 6.6.1991, 91/09/0077). Bei der (geänderten) Regelung des § 9 Abs 3 ArbIG handelt es sich um keine Strafnorm, weshalb § 1 Abs 2 VStG nicht zum Tragen kommt.