RS VwGH Erkenntnis 1999/07/23 97/02/0506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten der Änderung des § 9 Abs 3 ArbIG durch die Nov BGBl 1995/871 verwirklichten Sachverhalte nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, derzufolge der Arbeitsinspektor nur dann ohne vorhergehende Aufforderung Strafanzeige erstatten darf, wenn eine schwerwiegende Übertretung vorliegt; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem § 9 Abs 3 ArbIG idF vor der genannten Novelle (Hinweis E 19.9.1979, 2475/79 und E 6.6.1991, 91/09/0077). Bei der (geänderten) Regelung des § 9 Abs 3 ArbIG handelt es sich um keine Strafnorm, weshalb § 1 Abs 2 VStG nicht zum Tragen kommt.

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten