Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0220Rechtssatz
Die Asylbehörde ist im Falle einer offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Behauptung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat ohne ein weiteres konkretes Vorbringen nicht verhalten Ermittlungen anzustellen, welcher allfällige Staat (der Welt) der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls iSd FlKonv bedroht sein könnte. Der Annahme, der Asylwerber müsste bei nicht bekannt gegebenem (wahrem) Herkunftsstaat als staatenlos angesehen werden, steht somit schon die (hier: vorsätzlich) falsche Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates entgegen. Hievon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die zu beurteilende Bedrohungssituation zunächst keinem bestimmten Staat eindeutig zuordenbar ist oder unklar ist, ob es sich bei dem feststehenden Staat, von dem die Bedrohung ausgeht, auch um den Heimatstaat des Asylwerbers oder allenfalls - wenn der Asylwerber als staatenlos anzusehen ist - um das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200464.X03Im RIS seit
26.02.2002