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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Rechtssatz
In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht werden, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und somit ein Notstand iSd § 6 VStG nicht gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020506.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009