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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §30 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1999/06/24 98/20/0395 3Stammrechtssatz
Die formlose Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs 1 AsylG 1997 mit Aktenvermerk ist zulässig. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs 2 AsylG 1997. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200046.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008