RS Vwgh 1999/7/23 97/02/0509

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ABGB §5;
ArbIG 1993 §9 Abs3 idF 1995/871;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/07/23 97/02/0506 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten der Änderung des § 9 Abs 3 ArbIG durch die Nov BGBl 1995/871 verwirklichten Sachverhalte nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, derzufolge der Arbeitsinspektor nur dann ohne vorhergehende Aufforderung Strafanzeige erstatten darf, wenn eine schwerwiegende Übertretung vorliegt; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem § 9 Abs 3 ArbIG idF vor der genannten Novelle (Hinweis E 19.9.1979, 2475/79 und E 6.6.1991, 91/09/0077). Bei der (geänderten) Regelung des § 9 Abs 3 ArbIG handelt es sich um keine Strafnorm, weshalb § 1 Abs 2 VStG nicht zum Tragen kommt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020509.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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