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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsfolge des § 66 Abs 1 VStG ist auch dann von der Beh zu beachten, wenn im Zuge der Berufungsentscheidung keine ausdrückliche Entscheidung über eine allfällige Änderung (Herabsetzung) der Kosten der Strafverfahrens vor der Beh erster Instanz getroffen wird.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020292.X01Im RIS seit
20.11.2000