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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0464 E 23. Juli 1999 RS 1Stammrechtssatz
Bei Berufungsentscheidungen nach § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 bildet nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit des Asylantrages den Gegenstand der Überprüfung (Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175). Bei einer Berufungsentscheidung nach § 6 AsylG 1997 sind auch die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch eindeutig jeder Grundlage entbehrt.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200208.X01Im RIS seit
05.04.2001