RS Vwgh 1999/7/27 94/14/0053

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Veröffentlicht am 27.07.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z4;
EStG 1988 §37;

Rechtssatz

Die Beisteuer kann nur einmalig aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit als Notar ausbezahlt werden und daher begrifflich nur in einem Jahr zufließen. Eine Zusammenballung von Einkünften, die sonst verteilt in mehreren Jahren steuerlich zu erfassen wären, liegt daher nicht vor. Die Beisteuer wird auch nicht im Hinblick auf eine jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit als Notar, sondern anlässlich der Beendigung der Tätigkeit als Notar gewährt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140053.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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