Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z4;Rechtssatz
Die Beisteuer kann nur einmalig aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit als Notar ausbezahlt werden und daher begrifflich nur in einem Jahr zufließen. Eine Zusammenballung von Einkünften, die sonst verteilt in mehreren Jahren steuerlich zu erfassen wären, liegt daher nicht vor. Die Beisteuer wird auch nicht im Hinblick auf eine jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit als Notar, sondern anlässlich der Beendigung der Tätigkeit als Notar gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140053.X02Im RIS seit
20.11.2000