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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Rechtssatz
Bei Durchführung eines für die Beurteilung der Frage einer allfälligen verdeckten Gewinnausschüttung anzustellenden Fremdvergleiches ist nicht darauf abzustellen, ob - aus der Sicht des Verkäufers - ein "fremder" Dritter die Liegenschaften um den gleichen Preis vom Gesellschafter-Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH gekauft hätte, sondern - aus der Sicht der Gesellschaft - darauf, ob sie die Liegenschaften, wenn sie im Eigentum eines fremden Dritten und nicht des Gesellschafter-Geschäftsführers gestanden wären, allein aus betrieblichen Gründen um annähernd den gleichen Preis gekauft hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140018.X01Im RIS seit
20.11.2000