RS Vwgh 1999/7/27 94/14/0170

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Veröffentlicht am 27.07.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1990/100 §2 Abs2;
EStG 1988 §12 Abs8;
EStG 1988 §17;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Wird der steuerliche Gewinn aus dem Verkauf der gesamten alpwirtschaftlich genutzten Grundfläche nicht von der Gewinnermittlung und damit der Vollpauschalierung nach § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl 1990/100 erfasst, ist es zulässig, diesen Gewinn einer steuerfreien Rücklage zuzuführen. Allerdings muss bei Bildung einer steuerfreien Rücklage gewährleistet sein, dass die aufgedeckten stillen Reserven nach § 12 Abs 8 EStG 1988 auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden können. Bei der Vollpauschalierung werden keine Buchwerte des Anlagevermögens ermittelt, weswegen die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, damit aber bereits die Bildung einer steuerfreien Rücklage nicht möglich ist (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 zu § 12, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 3 zu § 12, und Farmer, RdW 1991, 125 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140170.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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