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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1990/100 §2 Abs2;Rechtssatz
Wird der steuerliche Gewinn aus dem Verkauf der gesamten alpwirtschaftlich genutzten Grundfläche nicht von der Gewinnermittlung und damit der Vollpauschalierung nach § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl 1990/100 erfasst, ist es zulässig, diesen Gewinn einer steuerfreien Rücklage zuzuführen. Allerdings muss bei Bildung einer steuerfreien Rücklage gewährleistet sein, dass die aufgedeckten stillen Reserven nach § 12 Abs 8 EStG 1988 auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden können. Bei der Vollpauschalierung werden keine Buchwerte des Anlagevermögens ermittelt, weswegen die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, damit aber bereits die Bildung einer steuerfreien Rücklage nicht möglich ist (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 zu § 12, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 3 zu § 12, und Farmer, RdW 1991, 125 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140170.X02Im RIS seit
20.11.2000