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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde zunächst direkt (auf unmittelbarem Weg) dem Arbeitgeber die Ersatzkraftstellung bzw Ersatzkräfte angeboten hat und danach dem bestellten Parteienvertreter, dessen Befugnis auch die Einstellung von Arbeitskräften mitumfasste, zu dem Ergebnis dieser Ersatzkraftstellung Parteiengehör gewährte (Hinweis E 8.11.1995, 95/12/0175). Besteht ein Widerspruch zwischen den Erklärungen der Partei und den Erklärungen ihres Vertreters, so haben die Erklärungen der Partei Vorrang (Hinweis VwSlg 4557 A/1958).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090053.X01Im RIS seit
20.11.2000