RS Vwgh 1999/7/28 97/09/0053

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde zunächst direkt (auf unmittelbarem Weg) dem Arbeitgeber die Ersatzkraftstellung bzw Ersatzkräfte angeboten hat und danach dem bestellten Parteienvertreter, dessen Befugnis auch die Einstellung von Arbeitskräften mitumfasste, zu dem Ergebnis dieser Ersatzkraftstellung Parteiengehör gewährte (Hinweis E 8.11.1995, 95/12/0175). Besteht ein Widerspruch zwischen den Erklärungen der Partei und den Erklärungen ihres Vertreters, so haben die Erklärungen der Partei Vorrang (Hinweis VwSlg 4557 A/1958).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090053.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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