RS Vwgh 1999/7/28 97/09/0338

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §65;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;

Rechtssatz

§ 93 Abs 2 BDG 1979 normiert das Absorptionsprinzip nur für jene Dienstpflichtverletzungen, über die gleichzeitig erkannt wird. Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung ergibt, dass über alle angezeigten Dienstpflichtverletzungen ein und desselben Beamten ein gemeinsames Verfahren durchzuführen ist. Deshalb sind auch in ein laufendes Disziplinarverfahren weitere angezeigte Dienstpflichtverletzungen einzubeziehen, sofern dies nicht auf verfahrensrechtliche Hindernisse stößt. Die Disziplinarkommission kann auch einen einmal gefassten Verhandlungsbeschluss um nachträglich bekannt gewordene Dienstpflichtverletzungen ergänzen. Nach Erlassung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz erscheint eine derartige Vorgangsweise jedoch nicht mehr möglich. So ist auch die bereits verhängte Strafe nicht zu berücksichtigen und die neue gesondert zu bemessen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090338.X01

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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