RS Vwgh 1999/7/28 97/09/0337

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;

Rechtssatz

Eine bloße Gegendarstellung bzw Darlegung allfälliger Rechtfertigungsgründe, ohne die von der belangten Behörde dargelegten Verhaltensweisen, die durch die der Disziplinaranzeige beigelegten Urkunden belegt scheinen, im Einzelnen in Abrede zu stellen, ist jedenfalls in der Phase der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht ausreichend, die Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses auf Grund der dem Beamten im Verdachtsbereich zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen darzutun. Rechtfertigungsgründe bzw Entschuldigungsgründe sind in dem in der Disziplinarsache zu fällenden Erkenntnis auszuräumen oder zu bestätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090337.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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