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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123;Rechtssatz
Eine bloße Gegendarstellung bzw Darlegung allfälliger Rechtfertigungsgründe, ohne die von der belangten Behörde dargelegten Verhaltensweisen, die durch die der Disziplinaranzeige beigelegten Urkunden belegt scheinen, im Einzelnen in Abrede zu stellen, ist jedenfalls in der Phase der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht ausreichend, die Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses auf Grund der dem Beamten im Verdachtsbereich zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen darzutun. Rechtfertigungsgründe bzw Entschuldigungsgründe sind in dem in der Disziplinarsache zu fällenden Erkenntnis auszuräumen oder zu bestätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090337.X01Im RIS seit
20.11.2000