RS Vwgh 1999/7/28 93/09/0315

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §47;
DPL NÖ 1972 §28a;
VwRallg;

Rechtssatz

Unbefangenheit iSd § 28a DPL NÖ 1972 (ebenso § 47 BDG 1979) liegt nach dem Sprachgebrauch dann vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche), unparteiische Entscheidung zu treffen. Befangenheit liegt uU schon vor, selbst wenn die mangelnde Objektivität nicht nachgewiesen werden kann. Die Zweifel an der Objektivität müssen allerdings durch wichtige Gründe hervorgerufen sein.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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