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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Unbefangenheit iSd § 28a DPL NÖ 1972 (ebenso § 47 BDG 1979) liegt nach dem Sprachgebrauch dann vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche), unparteiische Entscheidung zu treffen. Befangenheit liegt uU schon vor, selbst wenn die mangelnde Objektivität nicht nachgewiesen werden kann. Die Zweifel an der Objektivität müssen allerdings durch wichtige Gründe hervorgerufen sein.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X03Im RIS seit
21.02.2002