RS Vwgh 1999/7/28 97/09/0338

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91;
StGB §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus. Der Beamte darf dabei allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Vielmehr kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090338.X03

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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