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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zur Konkretisierung der Haftung nach § 9 Abs 7 VStG im Einzelfall bedarf es keines gesonderten bescheidmäßigen Abspruches; sie tritt vielmehr als gesetzliche Folge einer auf § 9 VStG gestützten Bestrafung ein. Eine dennoch erfolgte bescheidmäßige Erledigung kann aber rechtens keine über die bereits ex lege eingetretenen Rechtsfolgen hinausgehenden Wirkungen entfalten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090335.X01Im RIS seit
25.01.2001