RS Vwgh 1999/7/28 93/09/0315

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1 Z1;
BDG 1979 §47;
DPL NÖ 1972 §28a;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes WICHTIGE GRÜNDE in § 28a DPL NÖ 1972 (ebenso in § 47 BDG 1979) ist § 7 AVG heranzuziehen. Die in § 7 Abs 1 Z 1 - 3 AVG aufgezählten absoluten Befangenheitsgründe sind gegenüber den sonstigen wichtigen Gründen (Generalklausel nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG) besonders hervorgehobene wichtige Gründe, die auch im Anwendungsbereich des § 28a DPL 1972 (ebenso § 47 BDG 1979) beachtlich sind. Danach liegt aber in einer Angelegenheit (Sache) Befangenheit ua dann vor, wenn der Beamte an ihr beteiligt ist (§ 7 Abs 1 Z 1 AVG; hier hat der Hausverwalter eines bundeseigenen Gebäudes in Ausübung seines Amtes Handlungen für ein darin befindliches Bestandsobjekt - Fußbodensanierung - gesetzt, dessen Mieter er war).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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