Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes WICHTIGE GRÜNDE in § 28a DPL NÖ 1972 (ebenso in § 47 BDG 1979) ist § 7 AVG heranzuziehen. Die in § 7 Abs 1 Z 1 - 3 AVG aufgezählten absoluten Befangenheitsgründe sind gegenüber den sonstigen wichtigen Gründen (Generalklausel nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG) besonders hervorgehobene wichtige Gründe, die auch im Anwendungsbereich des § 28a DPL 1972 (ebenso § 47 BDG 1979) beachtlich sind. Danach liegt aber in einer Angelegenheit (Sache) Befangenheit ua dann vor, wenn der Beamte an ihr beteiligt ist (§ 7 Abs 1 Z 1 AVG; hier hat der Hausverwalter eines bundeseigenen Gebäudes in Ausübung seines Amtes Handlungen für ein darin befindliches Bestandsobjekt - Fußbodensanierung - gesetzt, dessen Mieter er war).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X04Im RIS seit
21.02.2002