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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung regelt § 7 AVG die Vorgangsweise für den Fall der Befangenheit eines Verwaltungsorganes für einen Teilbereich der Verwaltung, nämlich der Besorgung behördlicher Aufgaben, die regelmäßig und typisch mit Bescheid erledigt werden. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben UNTER BEACHTUNG DER GELTENDEN RECHTSORDNUNG), dem für den Landesbereich § 26 DPL NÖ 1972 entspricht, eine Dienstpflicht des Beamten. § 47 BDG 1979 sichert dieses Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung ( dh bei einer Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten iSd Art 17 B-VG). Dies gilt auch für die nachgebildete Bestimmung des § 28a DPL NÖ 1972.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X02Im RIS seit
21.02.2002