RS Vwgh 1999/7/28 93/09/0315

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §47;
B-VG Art104 Abs2;
B-VG Art17;
DPL NÖ 1972 §26 Abs1 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §28a;

Rechtssatz

Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung regelt § 7 AVG die Vorgangsweise für den Fall der Befangenheit eines Verwaltungsorganes für einen Teilbereich der Verwaltung, nämlich der Besorgung behördlicher Aufgaben, die regelmäßig und typisch mit Bescheid erledigt werden. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben UNTER BEACHTUNG DER GELTENDEN RECHTSORDNUNG), dem für den Landesbereich § 26 DPL NÖ 1972 entspricht, eine Dienstpflicht des Beamten. § 47 BDG 1979 sichert dieses Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung ( dh bei einer Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten iSd Art 17 B-VG). Dies gilt auch für die nachgebildete Bestimmung des § 28a DPL NÖ 1972.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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