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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §47;Rechtssatz
Für die vertretungsweise Amtshandlung gemäß § 28a DPL NÖ 1972 (ebenso § 47 BDG 1979) kommt zunächst jeder Organwalter der Organisationseinheit in Betracht, zu dessen dienstlichem Aufgabenbereich die vorzunehmenden Tätigkeiten ihrer Art nach gehören. Ist dies auf Grund der Geschäftseinteilung für diese Organisationseinheit nicht klar oder steht im konkreten Fall kein Organwalter dieser Organisationseinheit zur Verfügung, wird der befangene Beamte seine Pflicht, die Vertretung zu veranlassen, nur durch Meldung an den Vorgesetzten erfüllen können, weil die Lösung dieses Falles typischerweise in die Leitungskompetenz des Vorgesetzten fällt. Eine derartige Meldepflicht des Beamten ist in diesem Fall aus der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten abzuleiten (vgl § 26 Abs 1 iVm § 27 DPL NÖ 1972). Da bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung keine Einwilligung des Verletzten in Betracht kommt, kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals erlauben, etwa trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X06Im RIS seit
21.02.2002