RS Vwgh 1999/7/28 93/09/0315

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §47;
DPL NÖ 1972 §26 Abs1 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §27;
DPL NÖ 1972 §28a;

Rechtssatz

Für die vertretungsweise Amtshandlung gemäß § 28a DPL NÖ 1972 (ebenso § 47 BDG 1979) kommt zunächst jeder Organwalter der Organisationseinheit in Betracht, zu dessen dienstlichem Aufgabenbereich die vorzunehmenden Tätigkeiten ihrer Art nach gehören. Ist dies auf Grund der Geschäftseinteilung für diese Organisationseinheit nicht klar oder steht im konkreten Fall kein Organwalter dieser Organisationseinheit zur Verfügung, wird der befangene Beamte seine Pflicht, die Vertretung zu veranlassen, nur durch Meldung an den Vorgesetzten erfüllen können, weil die Lösung dieses Falles typischerweise in die Leitungskompetenz des Vorgesetzten fällt. Eine derartige Meldepflicht des Beamten ist in diesem Fall aus der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten abzuleiten (vgl § 26 Abs 1 iVm § 27 DPL NÖ 1972). Da bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung keine Einwilligung des Verletzten in Betracht kommt, kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals erlauben, etwa trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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