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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall gehört die Verwaltung bundeseigener Gebäude zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten. Die Besorgung dieser (mit den Mitteln des Privatrechts zu besorgenden) Aufgaben stellt eine Ausübung des Amtes iSd § 28a DPL NÖ 1972 dar. Die objektive Verwaltungsführung ist nämlich schon dann gefährdet, wenn der sein Amt ausübende Beamte in Verbindung mit der Rechtsstellung zu dem Objekt, auf das sich seine privatrechtliche Handlung bezieht, einer Interessenkollision ausgesetzt ist (hier hat der Hausverwalter eines bundeseigenen Gebäudes in Ausübung seines Amtes Handlungen für ein darin befindliches Bestandsobjekt - Fußbodensanierung - gesetzt, dessen Mieter er war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X05Im RIS seit
21.02.2002