RS Vwgh 1999/7/28 93/09/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1999
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1 Z1;
BDG 1979 §47;
B-VG Art104 Abs2;
B-VG Art17;
DPL NÖ 1972 §28a;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall gehört die Verwaltung bundeseigener Gebäude zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten. Die Besorgung dieser (mit den Mitteln des Privatrechts zu besorgenden) Aufgaben stellt eine Ausübung des Amtes iSd § 28a DPL NÖ 1972 dar. Die objektive Verwaltungsführung ist nämlich schon dann gefährdet, wenn der sein Amt ausübende Beamte in Verbindung mit der Rechtsstellung zu dem Objekt, auf das sich seine privatrechtliche Handlung bezieht, einer Interessenkollision ausgesetzt ist (hier hat der Hausverwalter eines bundeseigenen Gebäudes in Ausübung seines Amtes Handlungen für ein darin befindliches Bestandsobjekt - Fußbodensanierung - gesetzt, dessen Mieter er war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993090315.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten