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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
Die Haftung nach § 9 Abs 7 VStG ist keine Subsidiärhaftung - wie etwa jene im § 67 Abs 10 ASVG normierte - sondern eine gesetzliche Solidarhaftung (Korrealhaftung) iSd § 891 ABGB. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe ensteht mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe (einschließlich der Verfahrenskosten) gegenüber dem Bestraften. Vorher entsteht auch die Solidarhaftung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090335.X02Im RIS seit
25.01.2001