RS Vwgh 1999/8/5 99/03/0200

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1;
KFG 1967 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z20;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VwRallg;

Rechtssatz

Da bei einem Sattelkraftfahrzeug ein gemeinsames höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht vorgesehen ist, gilt das Verbot nach § 52 lit a Z 7a StVO im Falle einer Gewichtsangabe bei einem Sattelkraftfahrzeug dann, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers das angegebene Gewicht überschreitet (Hinweis E 28.6.1989, 88/03/0129, hinsichtlich eines Lkw-Zuges). Da es sich bei dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten "SKf GG über 7.5 t, Kennzeichen S MN 3929," um ein Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t handelt, fällt ein solches Fahrzeug unter das Verbot des § 1 Verordnung der Tiroler Landesregierung über ein Fahrverbot auf der Fernpaßstraße (LGBl 1989/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030200.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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