RS Vwgh 1999/8/5 96/03/0105

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat sich der Verfasser des der belangten Behörde vorgelegten Privatgutachtens zum Einem nicht näher mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, mit dem die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde, auseinander gesetzt, und lässt sich zum Anderen der ergänzenden Stellungnahme des Verfassers des Privatgutachtens entnehmen, dass sein Gutachten nur für die in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber für die in Österreich verwendete Software einschlägig sei, mangelt dem behaupteten Verfahrensmangel, der darin gelegen sei, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Funktionstüchtigkeit des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes auseinandergesetzt habe, von daher die Relevanz.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030105.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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