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L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2;Rechtssatz
Als dauernder Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen gilt gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dieser Begriffsbestimmung wohnt jedoch inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt wird; ein bloß vorübergehendes Verfügen über mehrere Monate über ein Fahrzeug - mag es auch ausschließlich von einem Ort aus geschehen - kann schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen. War das vom Besch behauptete Verfügen über das gegenständliche Sattelzugfahrzeug nach eigenem Vorbringen von vornherein auf einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zur Anschaffung eines neuen Fahrzeuges beschränkt, so ist dies nicht zur Begründung eines dauernden Standortes des Fahrzeuges geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030200.X03Im RIS seit
21.02.2002