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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG trifft den Besitzer einer Bewilligung für ein Probefahrkennzeichen auch dann, wenn dieses Probefahrkennzeichen auf ein bereits abgestelltes - im Beschwerdefall aufgrund eines Defektes in der Elektronik nicht startbares - Kraftfahrzeug, von welchem das Wechselkennzeichen abgenommen wurde, später montiert wird, hat er doch jedenfalls die Person zu nennen, die die von der Beh gewünschte Auskunft hätte erteilen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030265.X01Im RIS seit
19.03.2001