RS Vwgh 1999/8/20 98/19/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Durch Zustellung an die als Empfänger bezeichnete nicht bevollmächtigte Lebensgefährtin kann die Erlassung eines Bescheides nicht bewirkt werden. Eine Heilung eines solchen Zustellmangels kommt weder nach § 7 noch nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in Betracht (Hinweis B 14.2.1997, 96/19/2027).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190171.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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